Statuten

NAME, SITZ UND ZWECK


ART 1. Unter dem Namen "GPK Fachverband für Kunsttherapie" (nachstehend GPK genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Der Vorstand entscheidet über den Sitz der Geschäftsstelle.


ART 2. Der Fachverband bezweckt den Zusammenschluss von Personen, welche in allen Fachrichtungen der Kunsttherapie, in künstlerischer Pädagogik und Gestaltender Psychotherapie in der Schweiz in Ausbildung oder tätig sind.

Der Fachverband umschreibt Standards, welche zum Tragen der Fachbezeichnung mit dem Zusatz GPK berechtigen. Er ist Mitglied der OdA ARTECURA, Dachorganisation der Schweizer Berufsverbände für Therapien mit künstlerischen Medien. Er orientiert sich am gemeinsam erarbeiteten Berufsbild zur Kunsttherapie, und unterstützt die Ausrichtung der Höheren Fachprüfung für Kunsttherapie. Er vertritt seine Standesinteressen gegenüber Institutionen und in der Öffentlichkeit. Er bezweckt die Weiterentwicklung der Kunsttherapie. Er fördert Veranstaltungen, Weiterbildungen, Forschungsprojekte, Publikationen und Kontakte im Sinne des Fachverbandes.

Erwerbszwecke des Verbandes sind ausgeschlossen. Politisch und konfessionell ist er neutral.


ART 3. Innerhalb des Fachverbandes können sich aktive Sektionen bilden, welche eine Leitung und insgesamt mindestens zehn Mitglieder aufweisen müssen. Die Sektionen konstituieren sich gemäss einem vom Vorstand zu erlassenem Reglement.


MITGLIEDSCHAFT


ART 4. Der GPK hat folgende Mitglieder:


- Ordentliche Mitglieder
- Assoziierte Mitglieder
- Pensionierte Mitglieder
- Ehrenmitglieder


Ordentliche Mitglieder sind Personen, die eine im In- oder Ausland erworbene Ausbildung in künstlerischer Therapie und / oder künstlerischer Pädagogik, nachweisen. Sie haben volles Stimm- und Wahlrecht.


Assoziierte Mitglieder sind Personen, die aktiv an einem Ausbildungsinstitut für künstlerische Therapien eingeschrieben sind. Es ist ein entsprechender
Ausbildungsnachweis zu erbringen. Sie haben kein Stimmrecht.


Pensionierte Mitglieder sind Personen, die das Pensionsalter erreicht haben. Sie werden im Jahr nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters automatisch zu
pensionierten Mitgliedern mutiert.


Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des GPK besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder von der Generalversammlung gewählt.


MITTEL


ART 4a. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:


- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen und Publikationen
- Einnahmen aus eigenen Leistungen (bspw. GPK-Qualifizierungen etc.)
- freiwillige Beiträge (Spenden und Legate)


Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Alle ordentlichen, assoziierten und pensionierten Mitglieder bezahlen
Mitgliederbeiträge entsprechend ihrem Status.

Der volle Mitgliederbeitrag ist bei Eintritt Ordentlicher Mitglieder von Januar bis Juli zu entrichten. Bei Eintritt ab Anfang August bis Ende Oktober ist für das Eintrittsjahr ein reduzierter Beitrag von 60 % des vollen Mitgliederbeitrags zu entrichten. Bei Eintritt im November oder Dezember wird der Restbetrag erlassen.


Assoziierte Mitglieder bezahlen bis zur Beendigung der Ausbildung 50 % des ordentlichen Mitgliederbeitrags. Pensionierte Mitglieder bezahlen den gleichen
Mitgliederbeitrag wie assoziierte Mitglieder.


Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.


Mitglieder, welche für den Verband Funktionen übernehmen, welche insbesondere auf der Basis von Freiwilligenarbeit wahrgenommen werden, können von den
Mitgliederbeiträgen befreit werden. Das Detail regelt das Reglement über die Anerkennung von Freiwilligenarbeit und Entschädigung von Mitarbeitenden des GPK.


EINTRITT UND AUSTRITT, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

ART 5. Eintritt
Das Aufnahmegesuch ist dem Verband schriftlich einzureichen. Der Vorstand kann zur Prüfung eine Aufnahmekommission einsetzen und entscheidet über die Aufnahme. Die Generalversammlung bestimmt eine Rekursinstanz mit mindestens drei ordentlichen Mitgliedern. Die Rekursfrist beträgt zehn Tage nach dem schriftlichen Entscheid. Rekursort ist der Sitz der Geschäftsstelle.


ART 6. Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt auf Ende des Kalenderjahres. Ein freiwilliger Austritt ist
bis spätestens 31. Dezember schriftlich zuhanden des Vorstandes einzureichen. Bis zum Austritt bleibt das Mitglied zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet.

ART 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied anerkennt durch den Beitritt die Statuten sowie bestehende Standesregeln. Es verpflichtet sich, den Mitgliederbeitrag pro Kalenderjahr zu entrichten. Die Mitglieder anerkennen die Ethikrichtlinien der OdA ARTECURA einzuhalten.


Ordentliche Mitglieder haben das Recht, sich um Qualitätstitel des GPK sowie des Dachverbandes zu bewerben (gemäss Qualifizierungsstandards). Pensionierte Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.


ART 8. Ausschluss
Jedes Mitglied ist verpflichtet seinen Jahresbeitrag gemäss seinem Status zu bezahlen. Wer seinen Verpflichtungen als Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt, kann vom Vorstand nach Ablauf des Kalenderjahres ohne Rekursrecht mit schriftlicher Mitteilung vom Verband ausgeschlossen werden.
Wer schwerwiegend gegen die Interessen des Verbandes verstösst, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Ausgeschlossene Mitglieder dürfen sich frühestens zwölf Monate nach Ausschluss um Wiederaufnahme bewerben. Ausstehende Beiträge aus einer vorangegangenen
Mitgliedschaft sind in diesem Fall zu begleichen.


ORGANISATION


ART 9. Die Organe des Fachverbandes sind:

- Generalversammlung
- Vorstand
- Sektionen
- Kontrollstelle

Der Vorstand kann bei Bedarf eine Geschäftsleitung, eine Geschäftsstelle, Kommissionen und Arbeitsgruppen ernennen.

ART 10. Generalversammlung

Beschlussfassung: Die Generalversammlung ist das oberste Organ des GPK.


Die Beschlussfassung geschieht durch das einfache Mehr sämtlicher an der (online) Versammlung anwesender bzw. teilnehmender, stimmberechtigter Mitglieder bzw.
sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder, welche bei schriftlich durchgeführten Mitgliederversammlungen auf dem Postweg an den Abstimmungen teilnehmen.
Der Vorstand kann Urabstimmungen anordnen.


Ein Mitglied kann seine Stimme zu Anträgen schriftlich bei der Geschäftsstelle bis eine Woche vor der Generalversammlung einrichten. Die Stimmabgabe wird ungültig,
wenn der Antrag an der Generalversammlung abgeändert wird.


Über die gefassten Beschlüsse und die getätigten Wahlen wird zumindest ein Beschluss- und Wahlprotokoll abgefasst.


ART 11. Ordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt, welches mit dem Kalenderjahr identisch ist. Die Einberufung
erfolgt unter Beilage der Traktandenliste mindestens dreissig Tage vor der Generalversammlung durch den Vorstand. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge der
Mitglieder sind bis spätestens acht Wochen vor der Generalversammlung zuhanden des Vorstandes einzureichen.


ART 12. Zuständigkeiten
Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:


- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung der Jahresrechnung, nach Kenntnisnahme des Revisorenberichts
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Abnahme des Jahresberichts des Vorstands und Kenntnisnahme der Tätigkeitsberichte der Sektionen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie der
Vertretung in der OdA ARTECURA
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Bildung von Sektionen
- Bestätigung der Qualifizierungsstandards
- Beschlussfassung über Geschäfte, die der Vorstand oder Mitglieder zusätzlich
beantragen
- Entscheid über (Rückkommens-) Anträge bezüglich Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Statutenrevision
- Auflösung des Vereins


ART 13. Ausserordentliche Generalversammlung
Einberufung: Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder durch schriftliches Begehren an den
Vorstand mit Nennung der Traktanden einberufen werden. Die Vorankündigung kann vom Vorstand auf minimal acht Tage verkürzt werden.


ART 14. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsbefugnis. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.


ART 15. Zuständigkeit
Der Vorstand führt die Geschäfte und bestimmt über sämtliche Angelegenheiten, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt wird. Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

- Vertretung des Fachverbandes gegen aussen
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Erarbeitung des Jahresberichts
- Vorbereitung der Jahresrechnung und des Budgets
- Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
- Erlass von Reglementen
- Bildung und Auflösung von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Koordination derer Tätigkeiten

Der Vorstand kann die Erledigung von Aufgaben aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich an die Geschäftsleitung bzw. an die Geschäftsstelle delegieren.
Er behält jedoch die Hauptverantwortung.


ART 16. Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt ein bis zwei Rechnungsrevisor:innen, die nicht Mitglieder des Verbandes sein müssen. Die Revisor:innen prüfen die Jahresrechnung,
den Vermögensstand sowie die Kassenführung, und erstatten darüber der Generalversammlung jährlich schriftlich Bericht. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.


FINANZEN


ART 17. Aufgehoben


HAFTUNG


ART 18. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG DES VEREINS


ART 19. Änderungen der Statuten sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder an der Generalversammlung.


Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.


INKRAFTSETZUNG


ART 20. Diese vorliegenden revidierten Statuten ersetzen die im Jahr 2020 letztmals revidierten Statuten.

Aarburg, Mai 2022